Stand nach der beschlossenen Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 08.10.2021
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 28. Februar 1972 gegründete Verein führt den Namen „Die Angelfreunde Swisttal e.V.“ Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Swisttal.
Die Eintragung ist beim Amtsgericht Rheinbach am 13. Februar 1973 unter der Registernummer VR 160 erfolgt. Nunmehr ist der Verein beim Amtsgericht Bonn unter VR 12160 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Angelfreunde Swisttal e.V. sind eine Vereinigung von Interessenten an der Angelfischerei.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel verwendet der Verein ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. In diesem Sinne bezweckt er im Einzelnen:
a. die Hege, Pflege und Hebung des Fischbestandes sowie des Gewässerlebens im Allgemeinen, vornehmlich aber in den Vereinsgewässern, die der Verein den in ihm zusammengeschlossenen waidgerechten Fischern zur Ausübung der Angelfischerei zur Verfügung stellt, ferner generell den Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,
b. die Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder,
c. die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im Allgemeinen, vornehmlich auf die Vereinsgewässer
d. die Förderung der Vereinsjugend,
e. die Kinder- und Jugendhilfe durch integrative Angelveranstaltungen von behinderten mit nicht behinderten Kindern und Jugendlichen,
f. die Unterstützung der behördlichen Maßnahmen zur Hebung der Angelfischerei durch Mitarbeit in jeder Form im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins,
g. die Beratung von Fischereiberechtigten, Verpächtern und Fischereiausübenden, insbesondere von Angelfischern, in allen Fragen der Fischerei,
h. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Gedanken des Tier-, Natur-, Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutzes unter seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit zu verbreiten und dafür einzutreten. Zu diesem Zweck strebt der Verein unter anderem eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Einrichtungen an, die den vorbezeichneten Zwecken des Vereins förderlich sein können.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung / Verbot von Begünstigungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener Kosten und Auslagen ist zulässig.
(3) Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder die gezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
(2) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes ordentliche, fördernde und jugendliche Mitglieder aufnehmen.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
(4) Ordentliches Mitglied kann jeder Angelfischer werden, der die Voraussetzungen zur Erlangung des Fischereischeins erfüllt.
(5) Fördernde Mitglieder sind Freunde des Vereins, der Fischerei oder der Naturverbundenheit. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und nehmen nicht an der Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern teil.
(6) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bilden die Jugendgruppe. Diese verwaltet sich selbst nach Maßgabe der dieser Satzung beigefügten Jugendordnung. Vollendet ein jugendliches Mitglied das 18. Lebensjahr, geht die Jugendmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
(7) Die Mitglieder der Jugendgruppe können an den ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
(8) Über die Aufnahme von ordentlichen, jugendlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
(9) Die Mitgliedschaft gilt für ein Jahr auf Probe und geht danach grundsätzlich in eine ordentliche bzw. eine Jugendmitgliedschaft über. Der Vorstand ist berechtigt, in der Probezeit jederzeit durch einfache Stimmenmehrheit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne Angabe der Gründe die Mitgliedschaft zu beenden
(10) Innerhalb des Probejahres müssen Antragsteller auf Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft ohne abgelegte Fischerprüfung zur Erlangung des Fischereischeins diese ablegen.
(11) Jugendliche Mitglieder müssen grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Fischerprüfung zur Erlangung des Fischereischeins ablegen.
(12) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ernannt und haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. durch
(13) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten.
(14) Der Aufnahmeantrag muss Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, und Anschrift enthalten. Gleichzeitig ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Satzung des Vereins und die jeweils geltenden Ordnungen ohne Satzungscharakter, wie z.B. die Vereinsbestimmungen, anerkannt werden. Weitere Details und der Beitragseinzug werden in den Vereinsbestimmungen geregelt.
(15) Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Antragsteller ohne Angabe der Gründe davon in Kenntnis gesetzt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
(1) durch Tod des Mitglieds
(2) durch Kündigung des Mitglieds in Schriftform. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ausgesprochen werden und muss bis zum 30.11. des Jahres beim Vorstand eingehen.
(3) durch Kündigung des Vereins in der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (gemäß § 4 Abs. 9).
(4) durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied
a. grob gegen die Satzung oder Vereinsbestimmungen verstößt,
b. vorsätzlich eine Handlung begeht, die den Verein schädigt,
c. auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde keinen Fischereischein mehr erhält oder wegen Fischfrevels bestraft wird,
d. bei der Aufnahme unwahre Angaben machte.
Ein grober Verstoß gegen Vereinsbestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag oder die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig zahlt. In der Mahnung ist das Vereinsmitglied darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss aus dem Verein droht, wenn keine vollständige Zahlung erfolgt.
Im Falle des Ausschlusses ist das Mitglied verpflichtet, den Beitrag und die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden (siehe § 8) bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem der Vorstand von der Verfehlung Kenntnis erlangt, der zum Ausschluss aus dem Verein führte.
Vor einem Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied anzuhören. Dabei ist ihm zuvor die Verfehlung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgen soll, konkret mitzuteilen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei leichteren Fällen von vereinswidrigem Verhalten können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden:
a. eine Verwarnung,
b. eine zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
c. eine Sperre bis zu drei Jahren,
d. die Zahlung einer Geldbuße bis zur Höhe von drei Jahresbeiträgen, wenn dem Verein ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Geldbuße ist ungeachtet des Schadenersatzes zu leisten. Das Mitglied ist über die Höhe der Geldbuße schriftlich zu unterrichten. Die Mitteilung soll die wesentlichen Gründe der Entscheidung des Vorstandes enthalten. Die Geldbuße wird 14 Tage nach Zustellung der Mitteilung zur Zahlung fällig.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Dabei ist ihm zuvor die Verfehlung, aufgrund der die Ordnungsmaßnahme verhängt werden soll, konkret mitzuteilen.
§ 7 Widerspruch
Die Maßnahmen nach § 5 (3) und § 6 werden vom Vorstand beschlossen. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die in diesem Falle baldmöglichst einzuberufen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.
§ 8 Beitrag und Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Form dieser Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in den Vereinsbestimmungen zusammengefasst wiedergegeben.
(2) Folgende Beiträge können erhoben werden:
a. Jahresbeitrag:
Dieser ist in Geld zu leisten. Bei Vorliegen einer Lastschriftvollmacht werden die Beiträge zwischen dem 15. März und dem 31. März eines jeden Jahres vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Mitglieder, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, müssen den Beitrag überweisen. Die Überweisung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Beitrag spätestens am 1. März eines jeden Jahres dem Konto der Angelfreunde Swisttal e.V. gutgeschrieben ist.
Bei einem Vereinsbeitritt im laufenden Jahr wird der Beitrag für das erste Jahr anteilig nach Monaten erhoben.
Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe bzw. anteilig im Aufnahmejahr zu entrichten, wenn das Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
b. Aufnahmebeitrag:
Bei Neuaufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag in Geld zu leisten. Der Aufnahmebeitrag wird mit Aufnahme in den Verein zur Zahlung fällig, seine Höhe ist in den Vereinsbestimmungen festgelegt.
c. Einmalige Sonderleistungen:
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einmalige Sonderleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Sie müssen anlassbezogen sein und bedürfen einer besonderen Erforderlichkeit. Diese kann insbesondere gegeben sein, wenn durch Naturereignisse oder andere unvorhergesehene Ereignisse ein kurzfristiger Finanz- oder Arbeitsbedarf entsteht, der aus den laufenden Jahresbeiträgen nicht gedeckt werden kann. Die einmalige Sonderleistung darf die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
d. Weiterer Beitrag als Arbeitsleistungen und Wahlrecht zur Ersatzzahlung:
Als weiteren Beitrag sind die Mitglieder verpflichtet Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Wahlweise kann das Mitglied die zu erbringenden Arbeitsstunden durch Zahlung eines Geldbetrages abgelten. Die Höhe dieses Geldbetrages je nicht geleistete Arbeitsstunde (Ersatzzahlung) beschließt die Mitgliederversammlung. Wurden bis zum 31.12. eines Jahres nicht alle, von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden erbracht, hat das Mitglied von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, die entsprechende Ersatzzahlung zu leisten. Die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden hat auch ein zum Ende des Kalenderjahres ausgeschiedenes Mitglied noch zu leisten. Näheres ergibt sich aus der den von der Mitgliederversammlung beschlossenen auf Vereinsbestimmungen. Der alte § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt unverändert, bekommt aber eine neue Ordnungsnummer.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung in der Ausübung ihrer Fischerei durch den Verein. Ferner haben sie das Recht, die Gewässer und Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Vereinsbestimmungen zu nutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Bestimmungen des Vereins einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften die Vereinszwecke zu fördern.
§ 10 der Satzung wird einstimmig mit 14 Stimmen ohne Enthaltung wie folgt neu gefasst:
§ 10 Datenschutzerklärung
1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DatenschutzGrundverordnung (DSGVO).
2. Verantwortliche Stelle: der Geschäftsführer
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:
Name
Adresse
Geburtsdatum
Bankverbindung
Telefonnummer(n)
E-Mail-Adresse(n)
Angaben über das Ablegen der Fischerprüfung und den Besitz des Fischereischeins
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6 Abs. 1, lit. B) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
4. Für weitere personenbezogene Daten und solche, die in den Vereinspublikationen und OnlineMedien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt siehe Punkt 2).
5. Als Mitglied
des Landesportbund NRW,
der Sporthilfe,
des Gemeindesportverbandes Swisttal,
des Rheinischen Fischereiverbandes (RhFV) als direktes Mitglied,
des Fischereiverbandes NRW als mittelbares Mitglied und
des Deutschen Angelfischerverbandes (DAFV) als mittelbares Mitglied
ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die Verbände/Organisationen zu melden. Übermittelt werden dabei
ggf. Name,
ggf. Anschrift,
ggf. Alter,
ggf. Geburtsdatum,
ggf. Mitgliedsnummer und
ggf. Angaben über das Ablegen der Fischerprüfung und den Besitz des Fischereischeins
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden ggf. weitere Daten übermittelt:
Telefonnummer(n),
E-Mail-Adresse(n) und
Funktion im Verein
6. Bei Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit. B) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist in Textform an den Vorstand zu stellen.
8. Im Verein sind weniger als 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Angelfreunde Swisttal- Buschhoven e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
a. der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
b. ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt. Der Antrag bedarf der Schriftform,
c. bei einem Widerspruch gemäß § 7 der Satzung.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand). Sie erfolgt in schriftlicher Form oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail). Bei der Übermittlung auf dem elektronischen Wege kann auf eine Unterschrift verzichtet werden.
(3) Ort und Termin der Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen mindestens 30 Tage liegen.
(4) Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Arbeitsstunden, Ersatzzahlungen, Beiträge
(5) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliedsversammlung eingehen, um berücksichtigt zu werden.
(6) Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in der Satzung oder in zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind vor Ermittlung der Mehrheit abzuziehen.
(8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Der Mitgliederversammlung obliegt u.a.:
a. Wahl des Gesamtvorstandes und der Beisitzer,
b. Entgegennahme der Jahresrechnung,
c. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Beschlussfassung über Änderung(en) der Satzung,
f. Beschlussfassung über Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Arbeitsstunden und Ersatzzahlungen,
g. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(10) Über Anträge, die nicht schon in der vorläufigen Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens acht Tage nach Erhalt der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird. Dringlichkeitsbeschlüsse gelten als vorläufig und müssen von der nächsten. Mitgliederversammlung bestätigt werden. Dringlichkeitsbeschlüsse dürfen keine Satzungsänderung zum Inhalt haben.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern nach Möglichkeit durch Rundschreiben bekannt zu geben. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 13 der Satzung wird einstimmig mit 14 Stimmen ohne Enthaltung wie folgt neu gefasst:
§ 13 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit nicht die Mitgliederversammlung selbst zuständig ist. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus
a. dem Vorsitzenden und
b. dem Geschäftsführer (zugleich stellvertretender Vorsitzender)
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
(3) Als weitere Vorstandsmitglieder sollen gewählt werden:
a. ein Kassierer,
b. ein Gewässerwart
c. ein Arbeitseinsatzleiter
d. ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit und
e. ein Jugendgruppenleiter,
Einzelne Posten können unbesetzt bleiben, insofern sich die Mitgliederversammlung hierfür entscheidet.
Ebenso ist die Aufteilung eines Postens auf mehrere Personen möglich, insofern sich die Mitgliederversammlung hierfür entscheidet.
Weiterhin ist es möglich, dass mehrere Posten in einer Person vereinigt werden (z.B. Gewässerwart und Arbeitseinsatzleiter)
(4) Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Vorstandswahl statt, verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl. Tritt der Vorstand vor Ablauf der Amtszeit zurück oder kommt es bei Vorstandswahlen nach Ablauf der Amtszeit nicht zur Wahl eines Vorstandes, so ist der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen und umgehend zu einer neuen Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Vorstandswahl einzuladen.
(5) Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Angelegenheiten aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen. Der Gesamtvorstand kann zu den Mitgliederversammlungen und zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes Gäste oder Sachverständige hinzu laden. Dem Gesamtvorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a. die Vorbereitung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen,
b. die Durchführung von Besatzmaßnahmen in den Vereinsgewässern sowie die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen,
c. die Beantragung von Zuschüssen.
(6) Der Gesamtvorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung des Gesamtvorstandes ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden bei Abwesenheit des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich.
(7) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(8) Der Geschäftsführer vertritt im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden, führt in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
(9) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, sorgt für den rechtzeitigen Eingang der der Einnahmen und für die Leistung der Ausgaben. Er führt hierüber in einfacher Form Buch.
(10) Der Gewässerwart betreut die vereinseigenen Gewässer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen.
(11) Dem Jugendgruppenleiter obliegt die Betreuung der Vereinsjugend.
(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ein anderes Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Die Wahl durch die Mitgliedsversammlung ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung nachzuholen. Die Wahl erfolgt nur bis zum Ende der regulären Amtszeit des Gesamtvorstandes.
§ 14 Kassenprüfung
Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durchzuführen, die von zwei Mitgliedern des Vereins vorgenommen wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
§ 15 Schlichtung von Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben, sind nach Möglichkeit – insbesondere vor Beschreiten des Rechtsweges – dem Vorstand vorzulegen, der sich um Klärung und Schlichtung bemüht.
§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Förderung des Sports als Satzungszweck hat. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Vorstehende, neu gefasste Satzung wurde durch die fristgemäß einberufene Jahreshauptversammlung am 08.10.2021 beschlossen. Mit dem Inkrafttreten der neu gefassten Satzung sind alle früheren Satzungsbestimmungen aufgehoben.
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn in Kraft.
Swisttal, den 14.03.2014
gez. Angelfreunde Swisttal e.V.
Anlage
Nachstehende Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.03.2014 beschlossen. Die Jugendordnung wird als Anlage zu der am 14. 03.2014 neu gefassten Vereinssatzung der Angelfreunde Swisttal e.V. beigefügt.
Jugendordnung
1. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle in den Verein aufgenommenen Jugendlichen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugendgruppe soll nach Möglichkeit ein Drittel der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
3. Die Jugendlichen werden nach den Richtlinien des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e. V. in den Verein integriert.
4. Die Mitglieder der Jugendgruppe können an den ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
5. Die Höhe des Aufnahmebeitrages, sowie der monatliche Beitrag werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Die Aufnahme eines Jugendlichen in den Verein erfolgt gemäß § 5 der Vereinssatzung.
7. Der Verein behält sich eine Probezeit von einem Jahr vor. In dieser Zeit soll festgestellt werden, ob sich der Jugendliche in den Verein eingegliedert hat. In dieser Zeit ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden.
8. Bei Übernahme eines Jugendlichen als ordentliches Mitglied ist ein Übergangsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
9. Die Jugendgruppe untersteht der Obhut des Jugendleiters.
10. Der Leiter der Jugendgruppe wird von den Jugendlichen für zwei Jahre gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Wahlvorschläge werden vom Vorstand gemacht.
11. Der Jugendleiter ist für die Gruppe und deren Arbeit verantwortlich. Die Jugendlichen entscheiden über die sie betreffenden Angelegenheiten selbständig unter der Anleitung des Jugendleiters. Der Jugendleiter verfügt bei Abstimmungen innerhalb der Gruppe über ein Einspruchsrecht. Übt er dieses Einspruchsrecht aus, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
12. Bei seinen Bemühungen wird der Jugendleiter von allen Vereinsmitgliedern unterstützt.
13. Den für die Jugendgruppe erforderlichen Schriftverkehr führt der Jugendleiter selbstständig aus.
14. Die Mitgliederversammlung weist der Jugendgruppe einen Jahresetat zu. Über diesen Etat kann der Jugendwart selbstständig verfügen. Die für die Jugendgruppe eingehenden Gelder werden vom Kassierer kassenmäßig getrennt geführt. Nicht verbrauchte Gelder fließen am Ende des Jahres wieder der Vereinskasse zu.
Swisttal, den 14.03.2014
gez. Angelfreunde Swisttal e.V.