Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2024 wurden die Vereinsbestimmungen angepasst und sind in Kraft getreten.
1.0 Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei
1.1 Vor Beginn des Fischens sind Name und Datum in das Fangbuch einzutragen. Nach dem Fischen ist der Fang für die jeweilige Fischart in der entsprechenden Spalte des Fangbuches einzutragen. Wurde an verschiedenen Teichen gefischt, muss eine Eintragung für jeden Teich gesondert erfolgen.
1.2 Das Angeln ist nur vom Ufer aus gestattet.
1.3 Es darf kein Abfall auf dem Gelände zurückgelassen werden.
1.4 Gefischt werden darf mit zwei Ruten und jeweils einem Köder. Das Anfüttern ist untersagt, es darf aber mit Futterkorb geangelt werden. Befischt werden dürfen ausschließlich freigegebene Teiche. Die Teiche sind von Norden (Einlauf) nach Süden (Ablauf) mit 1 bis 4 durchnummeriert. Teichsperren werden im Fangbuch vermerkt. Auf solche Eintragungen ist zu achten.
Jugendliche Mitglieder dürfen bis zum erfolgreichen Ablegen der Fischerprüfung nur mit einer Rute fischen.
1.5 Es gelten die Schonmaße der Landesfischereiordnung NRW.
1.6 Pro Kalendermonat und Mitglied dürfen jeweils an Aalen, Forellen, Hechten, Karpfen, Schleien und Zandern höchstens fünf Exemplare den Teichen entnommen werden. Wurden von einer dieser Fischarten im Kalendermonat bereits fünf Exemplare den Teichen entnommen, darf bis zum Ende des Kalendermonats nicht mehr an den Teichen gefischt werden, auch wenn die Anzahl bei anderen Fischarten noch nicht erreicht ist. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Angelveranstaltungen (Anfischen, Salamiangeln, Nachtangeln, Abfischen), für die keine Fangbeschränkungen gelten. Untermaßige Fische sind schonend zurück zu setzen. Kann der Haken nicht schonend gelöst werden, ist die Angelschnur dicht am Angelhaken abzuschneiden und der Fisch mit dem Haken zurückzusetzen.
Aale und Forellen, die das Schonmaß erreicht haben, dürfen generell nicht zurückgesetzt werden. Aale sind vor dem Entfernen des Hakens durch Genickstich mit einem Messer oder Aaltöter zu töten.
1.7 Das Spinnfischen mit Kunstköder und Fliegenfischen ist ganzjährig gestattet. Künstlicher Schwimmteig darf nicht verwendet werden. Auf Ansitzangler ist bei der Ausübung der Spinnfischerei/Fliegenfischerei Rücksicht zu nehmen.
1.8 Für das An- und Abfischen sowie das Salamiangeln gelten abweichend zu den oben genannten Regelungen folgende Bestimmungen: Gefischt werden darf nur mit einer Rute und einem Haken. Das Spinnfischen/Fliegenfischen ist untersagt. Anfüttern ist nicht gestattet.
2.0 Besatz von Fischen
2.1 Der Fischbesatz erfolgt durch oder im Auftrag des Vorstandes.
2.2 Der Fischbesatz durch Mitglieder bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
3.0 Benutzung der Grillstelle
3.1 Das Vereinsheim nebst Grillstelle darf von jedem Vereinsmitglied genutzt werden. Es ist jedem Vereinsmitglied erlaubt, dort mit Freunden und Verwandten zu grillen oder gesellig zusammen zu sitzen und ggf. im Vereinsheim zu übernachten. Entsprechende private Veranstaltungen der Mitglieder sind beim Vorstand frühzeitig anzumelden. Der Vorstand koordiniert die Nutzung von Vereinsheim und Grillstelle. Auf angelnde Vereinskameraden ist Rücksicht zu nehmen. Ruhestörungen sind zu vermeiden
3.2 Die Grillstelle und das Vereinsheim sind sauber zu verlassen. Der angefallene Abfall ist zu entsorgen.
3.3 Vor Verlassen der Grillstelle ist sicherzustellen, dass von der Feuerstelle keine Gefahr ausgeht.
4.0 Haftung
4.1 Die Nutzung der Grillstelle erfolgt auf eigene Gefahr und in Verantwortung des jeweiligen Vereinsmitgliedes. Für etwaige Schäden haftet der Verein nicht.
4.2 Die Ausübung der Fischerei erfolgt auf eigene Gefahr. Jugendliche, die bereits die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen ohne Begleitung eines Erwachsenen angeln, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Im Übrigen dürfen jugendliche Mitglieder nur in Begleitung eines Erwachsenen fischen, der selbst die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Jugendliche unter 10 Jahren müssen durch ein Vereinsmitglied, das selbst im Besitz des Fischereischeins ist, beaufsichtigt werden. Es
muss dabei sichergestellt werden, dass alle tierschutzrechtlich relevanten Handlungen, wie das Betäuben, Abhaken oder Töten des Fisches durch den Fischereischeininhaber erfolgen.
5.0 Bestimmungen über Beiträge und der zu leistenden Arbeitsstunden
5.1 Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 150,00 EURO, der Jahresbeitrag für jugendliche Mitglieder beträgt 60,00 EURO. Bei Vorliegen einer Lastschriftvollmacht werden die Beiträge zwischen dem 15. März und dem 31. März eines jeden Jahres vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Mitglieder, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, müssen den Beitrag überweisen.
Die Überweisung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Beitrag spätestens am 1. März eines jeden Jahres dem Konto der Angelfreunde Swisttal e.V. gutgeschrieben ist.
Bei einem Vereinsbeitritt im laufenden Jahr wird der Beitrag für das erste Jahr anteilig nach Monaten berechnet. Geht eine Probemitgliedschaft nicht in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wird ggf. auch der Beitrag für das zweite Jahr anteilig berechnet.
Bei Austritt aus dem Verein bleibt der Anspruch auf den Jahresbeitrag bestehen. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
5.2 Die Aufnahmegebühr beträgt für ordentliche Mitglieder 150,00 EURO und für jugendliche Mitglieder 60,00 EURO.
5.3 Pro Jahr ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, 15 Pflichtarbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde erhebt der Verein 20,00 EURO. Diese Ersatzzahlungen werden im darauf folgenden Jahr abgerechnet. Mitglieder, die an der Fischerei im Verein nicht mehr teilnehmen, können per Vorstandsbeschluss von der Ableistung von Pflichtarbeitsstunden entbunden werden.
Außerdem kann jedes Mitglied auf Antrag einmalig seine Mitgliedschaft für ein Jahr (Sabbatjahr) ruhen lassen. In diesem Jahr nimmt das Mitglied nicht an der Fischerei im Verein teil und ist von der Beitragszahlung (mit Ausnahme der Beiträge, die durch die Zugehörigkeit des Vereins und seiner Mitglieder in Verbänden (z.B. Rheinischer Fischereiverband) begründet sind) sowie der Ableistung von Pflichtarbeitsstunden entbunden. Nach Ablauf des Jahres muss das Mitglied seine Mitgliedschaft grundsätzlich wieder mit allen Rechten und Pflichten fortführen oder aus dem Verein ausscheiden. Der Antrag auf ein Sabbatjahr ist bis zum Ablauf des Vorjahres an den Vorstand zu richten. Die Höhe der zu leistenden Verbandsbeiträge wird bei Antragstellung bekanntgegeben.
Mitglieder, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, müssen keine Pflichtarbeitsstunden mehr ableisten. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr oder endet die Probemitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr, werden die abzuleistenden Arbeitsstunden anteilig nach Monaten für jeden angefangenen Monat berechnet. Eine Anrechnung von „zu viel“ geleisteten Arbeitsstunden auf das Folgejahr
erfolgt nicht. Fehlende Pflichtarbeitsstunden können nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen berechtigt, geleistete Mehrarbeit auf zukünftige Jahre zu übertragen. Vorstandsmitglieder und Jugendliche sind von der Pflichtarbeitsstundenregelung befreit.
5.4 Die Arbeitsstunden sollen an den hierfür einberufenen Arbeitseinsätzen abgeleistet werden. Nach Rücksprache mit dem Vorstand können die Arbeitsstunden auch zu anderen Zeiten abgeleistet werden. Dauer und Art sind einer Liste einzutragen. Diese Liste liegt im Vereinsheim.
Swisttal, den 23.02.2024
Angelfreunde Swisttal e.V. (Der Vorstand)